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Ordnung der Kirchenmusikakademie Schlüchtern

Vom 29. März 2022

KABl. S. 142, Nr. 65

Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck unterhält entsprechend § 11 des Kirchenmusikgesetzes vom 25. November 2021 eine Kirchenmusikakademie.
( 2 ) Sitz der Kirchenmusikakademie ist Schlüchtern.
( 3 ) Die Kirchenmusikakademie Schlüchtern ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
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§ 2
Aufgaben der Kirchenmusikakademie

Die Kirchenmusikakademie hat unter anderem folgende Aufgaben:
  1. Bündelung der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
  2. Vorbereitung auf die und Durchführung der kirchenmusikalischen Prüfungen entsprechend § 10 des Kirchenmusikgesetzes
  3. Zentrale und dezentrale Aus- und Fortbildungsangebote für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
  4. Fortbildungsangebote für hauptberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
  5. Vernetzung mit der deutschlandweiten kirchenmusikalischen Ausbildung
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§ 3
Leitung, Geschäftsführung

( 1 ) Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck bestellt unter Beachtung von § 4 des Kirchenmusikgesetzes eine Leitung.
( 2 ) Die Leitung der Kirchenmusikakademie führt die Geschäfte. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Planung und Durchführung des Aus- und Fortbildungsprogramms in enger Abstimmung mit den Fachbereichsleitungen sowie die Vorgesetztenfunktion über die Mitarbeitenden der Kirchenmusikakademie. Die Haushaltsführung geschieht in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt.
( 3 ) Dienst- und Fachaufsicht über die Leitung regeln §§ 8 und 9 des Kirchenmusikgesetzes und § 5 der Dienstordnung Kirchenmusik.
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§ 4
Beirat

( 1 ) Zur Begleitung der Arbeit der Kirchenmusikakademie wird ein Beirat gebildet. Der Beirat ist in allen für die Arbeit der Kirchenmusikakademie wichtigen Fragen zu hören.
( 2 ) Die Amtsperiode des Beirats beträgt jeweils sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.
( 3 ) Dem Beirat gehören an
  1. die Leitung des Referates Kirchenmusik (die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor),
  2. die Leitung des Referates Gottesdienst und Theologie,
  3. die Leitung des Referates Landeskirchliche Finanzwirtschaft oder eine von ihr oder ihm benannte Vertretung,
  4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
  5. die Dekanin oder der Dekan des Kirchenkreises Kinzigtal,
  6. die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor des Kirchenkreises Kinzigtal mit Sitz in Schlüchtern,
  7. die Klosterrentmeisterin oder der Klosterrentmeister oder eine von ihr oder ihm benannte Vertretung.
Der Beirat kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen.
Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenmusikakademie nimmt in der Regel mit beratender Stimme an der Sitzung teil.
( 4 ) Der Beirat kann aus begründetem Anlass Sachkundige zu den Sitzungen hinzuziehen.
( 5 ) Der Beirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
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§ 5
Geschäftsordnung des Beirats

( 1 ) Der Beirat wird in der Regel einmal jährlich durch das vorsitzende Mitglied eingeladen.
( 2 ) Für die Sitzungen des Beirats gelten im Übrigen die Regelungen des Artikels 29 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend.