.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung der Kirchenmusikakademie Schlüchtern
Vom 29. März 2022
Das Landeskirchenamt hat gemäß Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe g der Grundordnung vom 22. Mai 1967 (KABl. S. 19) die folgende Ordnung erlassen:
####§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck unterhält entsprechend § 11 des Kirchenmusikgesetzes vom 25. November 2021 eine Kirchenmusikakademie.
(
2
)
Sitz der Kirchenmusikakademie ist Schlüchtern.
(
3
)
Die Kirchenmusikakademie Schlüchtern ist eine unselbständige Einrichtung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck.
#§ 2
Aufgaben der Kirchenmusikakademie
Die Kirchenmusikakademie hat unter anderem folgende Aufgaben:
- Bündelung der kirchenmusikalischen Aus- und Fortbildung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck
- Vorbereitung auf die und Durchführung der kirchenmusikalischen Prüfungen entsprechend § 10 des Kirchenmusikgesetzes
- Zentrale und dezentrale Aus- und Fortbildungsangebote für nebenberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
- Fortbildungsangebote für hauptberufliche Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
- Vernetzung mit der deutschlandweiten kirchenmusikalischen Ausbildung
§ 3
Leitung, Geschäftsführung
(
1
)
Die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck bestellt unter Beachtung von § 4 des Kirchenmusikgesetzes eine Leitung.
(
2
)
1 Die Leitung der Kirchenmusikakademie führt die Geschäfte. 2 Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Planung und Durchführung des Aus- und Fortbildungsprogramms in enger Abstimmung mit den Fachbereichsleitungen sowie die Vorgesetztenfunktion über die Mitarbeitenden der Kirchenmusikakademie. 3 Die Haushaltsführung geschieht in Abstimmung mit dem Landeskirchenamt.
(
3
)
Dienst- und Fachaufsicht über die Leitung regeln §§ 8 und 9 des Kirchenmusikgesetzes und § 5 der Dienstordnung Kirchenmusik.
#§ 4
Beirat
(
1
)
1 Zur Begleitung der Arbeit der Kirchenmusikakademie wird ein Beirat gebildet. 2 Der Beirat ist in allen für die Arbeit der Kirchenmusikakademie wichtigen Fragen zu hören.
(
2
)
1 Die Amtsperiode des Beirats beträgt jeweils sechs Jahre. 2 Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit berufen.
(
3
)
1 Dem Beirat gehören an
- die Leitung des Referates Kirchenmusik (die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor),
- die Leitung des Referates Gottesdienst und Theologie,
- die Leitung des Referates Landeskirchliche Finanzwirtschaft oder eine von ihr oder ihm benannte Vertretung,
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau,
- die Dekanin oder der Dekan des Kirchenkreises Kinzigtal,
- die Bezirkskantorin oder der Bezirkskantor des Kirchenkreises Kinzigtal mit Sitz in Schlüchtern,
- die Klosterrentmeisterin oder der Klosterrentmeister oder eine von ihr oder ihm benannte Vertretung.
2 Der Beirat kann bis zu zwei weitere Mitglieder berufen.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Kirchenmusikakademie nimmt in der Regel mit beratender Stimme an der Sitzung teil.
(
4
)
Der Beirat kann aus begründetem Anlass Sachkundige zu den Sitzungen hinzuziehen.
(
5
)
Der Beirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.
#§ 5
Geschäftsordnung des Beirats
(
1
)
Der Beirat wird in der Regel einmal jährlich durch das vorsitzende Mitglied eingeladen.
(
2
)
Für die Sitzungen des Beirats gelten im Übrigen die Regelungen des Artikels 29 der Grundordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck entsprechend.